Punktabzug in Prüfungen

Grundsatz für das alles ist Art. 12 Abs. 1 GG.

Es gibt eine große Unsicherheit darüber, ob es denn Erlaubt ist, Punkte abzuziehen in einer Klausur. Es gibt einige Dozierende die das gerne machen. Auf für Multiple-choice ist diese Reglung zweifelsohne widerrechtlich! “Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilte bereits 2008, dass die Korrektur einer Klausur fehlerhaft sei, wenn „für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden, die durch eine richtige Antwort erreicht worden sind“. Auch das rheinland-pfälzische Bildungsministerium lässt keinen Zweifel daran, dass die Malus-Regelung nicht erlaubt ist.” (vgl. Artikel 1 und Urteil 1 Absatz 74). Diese Aussage spricht sich allgemein gegen den Abzug erreichter Punkte aus, da die Zensur die berufliche Kompetenz darstellen soll und da Punkteabzug dieses Bild verfälscht ist es allgemein widerrechtlich, denn es verzerrt die eigentliche Aussage einer Note.

Thema Multiple-choice Punktabzug: “Da die Bewertung einer richtigen Antwort auf eine Frage durch eine andere unzutreffend beantwortete Frage, wenn diese innerhalb des Blocks gestellt war, „zunichte“ gemacht wird, hängt die Bewertung der Klausur insgesamt und damit die Entscheidung über ihr Bestehen oder Nichtbestehen nicht von der Frage der Gesamtzahl der richtig beantworteten Fragen ab, sondern von der Frage, wie sich die richtigen und falschen Antworten auf die einzelnen Blöcke verteilen” (vgl. Urteil 2 Absatz 39)

Belege: Artikel 1, Artikel 2, Urteil 1 Absatz 74/ Urteil 1 Absatz 72 (alternatives Archiv), Urteil 2 Absatz 39)

 

Fall Folgefehler:
Folgefehler zu bewerten obliegt der Prüfenden Person, jedoch, darf sie keine Willkür werden und aus Absatz 6 “Mithin sind Folgefehler nicht per se nicht zu beachten. Vielmehr sind diese aufgrund falscher Weichenstellung erbrachten Prüfungsleistungen Teil der Bewertungsgrundlage” (vgl. Urteil 3 Absatz 6). Die Prüfungsordnung kann auch den Anspruch auf Teilfehler und Folgefehler regeln. Es gibt aber auch das Verbot der Doppeltbestrafung, deswegen ist es fraglich in wie fern eine Dozierende Person das Recht hat in Folgeaufgaben eine falsch gestellte Weiche mehrfach zu bestrafen.
Aus “Bundesverwaltungsgericht Beschl. v. 08.08.1994, Az.: BVerwG 6 B 87/93 Absatz 8-9“:
” 8 Die Beschwerde hält “die Frage der Ersatzausführungen nach falscher Weichenstellung” für grundsätzlich klärungsbedürftig. Dazu verweist sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 1989 – 9 S 207/89 – VBl Ba-Wü 1989, 390, in dem ausgeführt worden ist, daß auch “Ersatz”-Ausführungen nach falschen Weichenstellungen – also etwa eine andere Begehungsweise einer Straftat – Teil der Lösung sind und zur Kenntnis genommen werden müssen.
9 Mit diesem Vorbringen ist für den vorliegenden Fall eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Im allgemeinen ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der Prüfer seine Bewertung nicht etwa schon dann abbrechen darf, wenn die Bearbeitung nach einer – seiner Meinung nach – falschen Weichenstellung in eine andere Richtung verläuft. In solchen Fällen wird sich nämlich regelmäßig die Frage stellen, ob die weiteren Ausführungen des Prüflings zumindest folgerichtig sind oder auf andere Weise kenntlich machen, daß er jedenfalls den Prüfungsstoff beherrscht. Inwieweit diese Regel Ausnahmen zuläßt, mag offenbleiben; denn der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, hierzu konkretere Rechtsausführungen zu machen.”

Fall Formfehler:
Bei nicht spezifizierten formalen Anforderungen kann man es niemandem ankreiden, sich auf eine andere DIN-Norm zu beziehen, als die Dozierende Person. DIN-Normen stellen, zu mal, nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung zur Vereinheitlichung dar (vgl. Urteil 4 Absatz 27).

Fall zu casual für eine Prüfung?:
Nebenbei es ist natürlich auch nicht rechtens, Punkte abzuziehen, nur weil man nicht förmlich angezogen ist zu einer Prüfung, solang es nicht fachlicher Gegenstand der Prüfung ist (Beispiel Modekunstprojekte) (siehe Urteil 4 Abstaz 23-24).

 

Was ihr euch aber wirklich zu Herzen nehmen solltet, wie die Aufgaben formuliert sind, erst recht wenn ihr etwas rechnen müsst. Siehe Urteil 5 Absatz 31, wenn die Aufgabenstellung nicht ganz klar ist, geht es vermutlich auf eure Kappe, lernt also die Operatoren 😀

 

Generell sind das Gründe mit denen ihr Vorgericht argumentieren könnt:
“Prüfungsentscheidungen könnten verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ob ein Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, ob er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet habe oder ob er sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.” (vgl. Urteil 6 Absatz 5)

Weiteres Interessantes von https://www.danisch.de/Uni/Pruefrecht/Urteile.html:
6 B 87.93 Beschl. v. 8.8.1994 DÖV 1995, 79 Kein Abbruch der Bewertung nach falscher Weichenstellung
9.12.83 Urt. v. 9.12.1983 NJW 1984, 2650 Eine Bewertung ist auch dann willkürlich, wenn der Prüfer Lösungen und Antworten vermißt, die nach der Aufgabenstellung nicht verlangt bzw. nicht erfragt worden sind.
9 S 105/90 Urt. v. 15.2.1991 NVwZ 1991, 1205 Unterbleibt die Begründung der Bewertung, so hat der Prüfling einen Anspruch auf Neubewertung durch neue Prüfer. Ein “Nachschieben” der Begründung scheidet aus. (Nicht rechtskräftig, aber in wesentlichen Punkten vom BVerwG, 6 C 3/92, bestätigt. Die Behörde kann zwar keine Begründung, aber eine neue Bewertung nachschieben.)
Nr. 235 III 77 Beschl. v. 4.1.1978 BayVBl. 1978, 309 Prüfungsakten sind nicht im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten.
XV A 47/74 Urt. v. 18.10.1974 OVGE 30, 123 Prüfer muß Leistung voll erfassen